Gemäss Obergericht liegt im Fall von Leo Müller keine klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltsnorm, speziell durch eine klare Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, vor. Die Kosten des zufolge der eingetretenen Verjährung des eingestellten Verfahrnes können deshalb nicht Leo Müller auferlegt werden (Seite 21 des Beschlusses vom 25. Mai 2016.
Auch eine mutwillige oder grobfahrlässige Einleitung des Verfahrens kann Leo Müller nicht vorgeworfen werden (Seite 21).
Es wird festgehalten, dass im Zeitpunkt der Artikelverfassung und -Publizierung keine Anklageschrift vorlag, keine Stellungnahme bei Rudolf Elmer
eingefordert wurde, die Unschuldsvermutung galt und heute noch gilt (keine rechtskräftiges Urteil liegt vor) und die Titelwahl des inkriminierten Artikels in der BILANZ vom 3/10
Feb 2010 war:
"DIE DENUNZIANTEN
Betrüger und Gestrauchelte: die Datendiebe
Am Anfang jedes dieser Fälle steht eine gescheiterte Persönlichkeit"
mit Bild von Rudolf Elmer
Es wird die Meinung entgegen dem Obergericht vertreten, dass Leo Müller durch mutwilliges und grobfahrlässiges Verhalten die Einleitung der Ehrverletzungsklage im Jahr 2010 verursachte und damit
die Kosten zu übernehmen hat!
Herr und Frau Schweizer werden dies wahrscheinlich auch so sehen, aber nun zahlen Herr und Frau Schweizer die Zeche mit ihren
Steuergeldern!
Der Obergerichtsbeschluss vom 25. Mai 2016 dokumentiert und begründet den fragwürdigen Entscheid und dieser ist sicher lesenswert und berichtswürdig.
Der Link zum Obergerichtsentscheid vom 25. Mai 2016
Das Bundesgericht kritisiert, die Zürcher Richter hätten sich bei ihrem Entscheid auf die ehemalige und nicht auf die neue kantonale Strafprozessordnung gestützt. Damit verletzten sie
Bundesrecht.
Oberrichter die das Gesetz nicht kennen und sich von einem Whistleblower belehren lassen müssen, ist äusserst peinlich für die Zürcher Justiz! Dies widerspiegelt jedoch die Ausführungen unter
"How to manipulate a Court Trial" wie man ein Gerichtsurteil manipuliert!
Der Link zum Entscheid des
Bundesgerichts
Die Beschwerde betreffend dem Obergerichtsurteil vom 2. März 2015 liegt nun mit den den folgenden Anträgen beim Bundesgericht zur Beurteilung:
ANTRÄGE